Anwälte für Forderungsbeitreibungsrecht
Im Forderungsbeitreibungsrecht sind die Vorschriften zur Beitreibung von Außenständen geregelt. Die Beitreibung solcher Außenstände, die z.B. durch Darlehen, Miete, Warenlieferungen oder sonstige Leistungen begründet sein können, kann sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchgesetzt werden. Geschieht dies unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts mit dem Schwerpunkt Forderungsbeitreibungsrecht, muss der Mandant eine entsprechende Vollmacht unterzeichnen.
Der Rechtsanwalt kann zunächst durch eine anwaltliche Mahnung den Schuldner zur Zahlung auffordern, wobei seine Gebühr mit in Rechnung gestellt wird. Gleichzeitig wird der Schuldner auf die durch den Zahlungsverzug entstehenden finanziellen und juristischen Folgen hingewiesen. Sollte er der Zahlungsaufforderung nicht in der benannten Frist nachkommen, muss diese in einem gerichtlichen Mahnverfahren durchgesetzt werden.
Gerichtliches Mahnverfahren zur Forderungsbeitreibung
Wenn eine Forderung im Zuge eines gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht wird, muss beim zuständigen Amtsgericht ein Mahnbescheid über die offene Forderung zuzüglich der Verzugszinsen sowie der Anwalts- und Gerichtskosten beantragt werden. Sollte aufgrund dieses Mahnbescheides kein Zahlungsausgleich erfolgen, wird der beauftragte Rechtsanwalt einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird rechtskräftig, wenn der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat. Nach Ablauf dieser Frist können aufgrund des Vollstreckungstitels seitens des Rechtsanwaltes Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. In diesem Fall wird ein Gerichtsvollzieher beauftragt, die offene Forderung einzuziehen oder bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine eidesstattliche Versicherung einzuholen. Kommt der Schuldner keiner dieser Verpflichtungen nach, kann gegen ihn Haftbefehl beantragt werden.
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 23.11.2011
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.